OGH 2 Ob 148/15a
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Abgezogen wird ein Vorteil, der durch dasselbe Ereignis entstanden ist und eine Förderung des verletzten Rechtsguts oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet. Der Vorteil wird nur bei jenem Anspruch berücksichtigt, mit dem er sachlich und zeitlich zusammenhängt. Ein nach einer Umschulung höheres Einkommen wird daher nicht vom früheren Verdienstentgang abgezogen.
Das müssen Sie selbst. Das Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler, der bei fortgeschrittenen Schifahrern meist auf ein vorangehendes vermeidbares Fehlverhalten zurückgeht und deshalb typischerweise auf ein Verschulden hindeutet. Es liegt daher an Ihnen, Umstände darzulegen, die Sie entlasten könnten.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.
Machen Hinterbliebene nach einem tödlichen Unfall Ansprüche geltend, müssen sie sich ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen. Der Grundsatz, dass ein Verschulden des Vaters die Ansprüche seiner Kinder nicht schmälert, gilt hier nicht. Wendet die Gegenseite ein, den Hinterbliebenen sei gar nichts entgangen, ist das schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu behandeln.
Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.
Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.
Trifft den Getöteten ein Mitverschulden, wird der Anspruch der Hinterbliebenen entsprechend gekürzt. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte den Angriff provoziert oder durch sein absichtliches Verhalten ausgelöst hat, und ebenso, wenn der Angreifer strafrechtlich wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt wurde.
Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.
Ersatz bekommt, wer zur Tragung der Begräbniskosten verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich bezahlt hat.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Nein, wenn Sie mit Gurt gleich schwere Verletzungen erlitten hätten. Die Kürzung entfällt, sobald die Folgen bei angelegtem Gurt zwar andere, aber in ihrer Schwere gleichwertige gewesen wären. Ein strenger Beweis wird dafür nicht verlangt; es genügt, wenn Sie das wahrscheinlich machen und entsprechend vorbringen.
Hebt der Oberste Gerichtshof die Urteile wegen fehlender Feststellungen auf und verweist die Sache zurück, wird das Verfahren so fortgesetzt, als hätte bereits das Berufungsgericht aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren dürfen Sie daher unbeschränkt neues Vorbringen erstatten. Ausgenommen ist nur der Fall der Verschleppungsabsicht.
Ja, zu den aufgehobenen Teilen. Dort haben Sie alle Rechte wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren und dürfen auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Lage geltend machen. Abschließend erledigte Streitpunkte können Sie aber nicht wieder aufrollen.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.
Nein. Soweit das Gericht zweiter Instanz das Urteil aufgehoben hat, kann der Oberste Gerichtshof selbst in der Sache entscheiden, auch durch ein Teilurteil. In diesem Umfang gilt das Verbot der Verschlechterung nicht, selbst wenn die eine Seite den Zuspruch und die andere die Zurückweisung der Klage verlangt.
Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.
Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.
Ein Vorwurf trifft Sie nur, wenn die unterlassene Handlung Ihnen zumutbar war und geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Verweigern Sie eine zumutbare Heilbehandlung, die Ihre Beschwerden bessern könnte, müssen Sie die Folgen selbst tragen. Beschreiten Sie einen risikobehafteten Rechtsweg nicht, liegt dagegen keine Verletzung vor.
Gekürzt wird das Schmerzengeld nur für jene Verletzungen, die ein Helm verhindert hätte. Dazu wird das Schmerzengeld für die tatsächlichen Folgen und jenes für die gedachten Folgen mit Helm berechnet. Nur die Differenz zwischen beiden Beträgen unterliegt der Kürzung.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Vorteile werden nur dann angerechnet, wenn sie sachlich und zeitlich zu genau dem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Ein Einkommen, das Sie vielleicht künftig nach einer Umschulung höher erzielen, passt weder zeitlich zum früheren Verdienstentgang noch sachlich zu den Kosten der Umschulung.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Wird Ihnen vorgehalten, Sie hätten den Schaden gering halten müssen, können Sie dem entgegenhalten, dass der rechnerische Schaden auch bei einem anderen, richtigen Verhalten nicht kleiner ausgefallen wäre. In diesem Fall wirkt sich der Vorwurf nicht zu Ihren Lasten aus.
Nein, nicht ohne Weiteres. Machen Sie als Angehöriger Trauerschmerzensgeld und Begräbniskosten geltend, können Sie dem Vorwurf entgegenhalten, dass die Ansprüche des Verstorbenen bei seinem Überleben noch höher gewesen wären. Weil es in beiden Fällen um Personenschäden geht, kommt es nur darauf an, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 30.12.2014, 4 Cg 208/06x-135
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.05.2015, 14 R 36/15i-139
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ABGB § 1327 ZPO § 496 ZPO § 50 ZPO § 519
Entscheidungstext
91 Absätze, 41.881 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Geschäftszahl
2Ob148/15a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 15.674,80 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2015, GZ 14 R 36/15i-139, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Dezember 2014, GZ 4 Cg 208/06x-135, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst wird dahin zu Recht erkannt, dass das Endurteil zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 15.674,80 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 11. 2006 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“
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