Zum Inhalt springen

Kann mein Rekurs mein Ergebnis auch verschlechtern?

betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagte, Antragsteller
Ja. Im Rekursverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht darf die angefochtene Entscheidung also auch zu Ihrem Nachteil ändern, selbst wenn nur Sie das Rechtsmittel erhoben haben. Das gilt in Exekutions-, Außerstreit- und Verlassenschaftssachen ebenso.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 27.09.2016 (57 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1952)

Kein Verbot der reformatio in peius im Rekursverfahren.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002480 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 57.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Kein Verschlechterungsverbot beim Rekurs
Verfahrensrecht · Verschlechterung im letzten Rechtszug
Verfahrensrecht · Verschlechterungsverbot nach einer Aufhebung
Verfahrensrecht · Verschlechterung trotz eigenem Rechtsmittel
Exekution · Neuerungsverbot im Exekutionsrekurs