Gilt der Schutz vor Verschlechterung auch beim Obersten Gerichtshof?
betrifft Verfahrensparteien, Antragsteller, Erben
Nein. Entscheidet der Oberste Gerichtshof im Verfahren außer Streitsachen in der Sache selbst, ist er nicht daran gebunden, Sie nicht schlechter zu stellen. Das Verbot der Verschlechterung gilt in diesem Fall nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Bei einer Entscheidung des OGH gemäß § 70 Abs 2 AußStrG gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123359 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 5 Ob 134/24b, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/22y, 29.08.2023
- OGH 5 Ob 83/18v, 12.06.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §70 Abs2
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