Kommt es darauf an, warum eine Entscheidung aufgehoben wurde?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien im Verfahren
Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich ist nur, dass eine neuerliche Entscheidung über dieselbe Frage aufgetragen wird und das zweitinstanzliche Gericht nicht selbst in der Sache entscheidet. Ob dabei dasselbe oder ein anderes Gericht neu zu entscheiden hat, macht keinen Unterschied.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neuerliche Entscheidung von jenem Gericht zu fällen ist, dessen Beschluss aufgehoben wurde, oder ob die neue Entscheidung infolge Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht nunmehr diesem obliegt (hier: Entscheidung über Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit.OGH 9 Ob 54/20m, 25.11.2020
- Hier: § 64 Abs 1 AußStrG.OGH 8 Ob 142/06z, 23.11.2006
- Auf den Wortlaut des Spruches der zweiten Instanz kommt es nicht an, sondern nur auf den Inhalt der Entscheidung.OGH 3 Ob 24/86, 30.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044102 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 10 Ob 40/25t, 10.07.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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