Wird im zweiten Anlauf alles neu verhandelt?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteiles (zweiter Fall des § 496 Abs 2 ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufteilungsverfahren, in dem nur noch die erforderlichen Tatsachen für die Ausmessung der Ausgleichszahlung zu ergänzen waren, während die Fragen zur Zuweisung der Liegenschaft und Rückgängigmachung der Schenkung bereits abschließend im ersten Rechtsgang erledigt worden waren.OGH 1 Ob 36/24m, 25.06.2024
- Hier: Ein im ersten (bzw in einem früheren) Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt kann in einem fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich in Frage gestellt werden.OGH 4 Ob 12/22a, 23.02.2022
- Abschließend erledigte Streitpunkte können demgemäß nicht wieder aufgerollt werden.OGH 8 Ob 2/19f, 26.02.2019
- Diese Grundsätze gelten gemäß § 513 ZPO auch dann, wenn der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil oder beide vorinstanzlichen Urteile wegen Feststellungsmängeln gemäß § 510 Abs 1 ZPO aufhebt.OGH 2 Ob 112/18m, 26.06.2018
- Auch bei Aufhebung des gesamten Urteils wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln zu einem bestimmten Teil des Urteils erstreckt sich das fortgesetzte Verfahren nicht auf bereits selbständig erledigte Streitpunkte.OGH 8 Ob 38/17x, 30.05.2017
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- Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen.OGH 1 Ob 33/17k, 27.02.2017
- Auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.OGH 9 ObA 7/10k, 29.09.2010
- Hier: Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Soweit eine Partei ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen ist, sind die entsprechenden Feststellungen für das weitere Verfahren nach der Aufhebung der Entscheidung mangels Entscheidungsreife bindend.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Hier: War das fortgesetzte Verfahren auf die Schadenshöhe als den vom Feststellungsmangel und der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils beschränkt, kann die Frage eines Mitverschuldens als auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend erledigter Streitpunkt nicht wieder aufgerollt werden.OGH 1 Ob 238/05i, 07.03.2006
- Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 117/05g, 01.12.2005
- Neues Vorbringen kann zu den endgültig erledigten Themen nicht mehr erstattet werden.OGH 3 Ob 178/04d, 16.02.2005
- Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen zugelassen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind.OGH 4 Ob 1007/96, 26.02.1996
- Hier: Aufhebung wegen Feststellungsmangels hinsichtlich des Unfallhergangs hindert nicht die weitere Befassung des Erstgerichtes mit der Schmerzengeldfrage, zumal das Gericht zweiter Instanz letztere Frage nur nebenbei behandelte (Fasching, ZPO, RdZ 1820).OGH 8 Ob 59/85, 12.09.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042411 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 52.
- OGH 3 Ob 122/25z, 24.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 45/25s, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 97/24g, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 114/24g, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 36/24m, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 232/23f, 20.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 84/23y, 29.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 12/22a, 23.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 129/21p, 21.02.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 15/21w, 25.03.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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