Ist die Beseitigung einer Zurückweisung eine echte Aufhebung?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Kläger, Beklagter
Hat das Erstgericht einen Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen und beseitigt das Rekursgericht diesen Beschluss, ist das keine echte Aufhebung. Es handelt sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mangel der Vollmacht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Bei einem "aufhebenden" Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses (hier: Vollmachtsmangel) ergangen ist, beseitigt wird, handelt es sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht.OGH 4 Ob 160/11z, 20.12.2011
- Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, stellt eine abändernde Entscheidung dar, welche nach § 528 ZPO anfechtbar ist.OGH 10 Ob 11/08b, 01.04.2008
- Hier ergänzte das Rekursgericht zutreffend seinen ursprünglichen Beschluss anlässlich eines Rekurses der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres als „ordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittels um einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.OGH 4 Ob 199/06b, 17.10.2006
- In diesen Beschlüssen muss daher das Rekursgericht den Ausspruch nach § 500 Abs 2, § 526 Abs 3 ZPO machen.OGH 10 ObS 225/03s, 16.09.2003
- Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Demgegenüber ist eine in Wahrheit abändernde Entscheidung gegeben, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens ergibt (so schon 8 Ob 48/02w; 1 Ob 504/90 uva).OGH 10 ObS 225/03s, 16.09.2003
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Anzuwenden ist § 528 ZPO; nicht § 527 Abs 2 leg.cit.OGH 8 Ob 48/02w, 19.12.2002
- Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung der Entscheidung (hier: Zahlungsbefehl) auf, handelt es sich nicht um einen aufhebenden, sondern um einen abändernden Beschluss.OGH 3 Ob 27/99z, 25.08.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044033 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 27.
- OGH 6 Ob 181/25y, 26.11.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 24/25b, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 30/25t, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 150/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 144/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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