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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 40/25t

Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.

Wer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des ersten Urteils erreicht hat, kann gegen diesen Aufhebungsbeschluss nur eingeschränkt vorgehen. Sie können nur die rechtliche Beurteilung bekämpfen, von der das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist. Die Aufhebung selbst können Sie nicht angreifen.

Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und lässt es den weiteren Rechtszug zu, können Sie auch nur die Begründung angreifen. Ein Erfolg zeigt sich dann in der Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und in den Kosten, nicht im Spruch.

Es kommt darauf an, ob das zweite Gericht eine Frage schon abschließend beantwortet hat. Hat es sie offen gelassen und dem ersten Gericht eine neue Entscheidung aufgetragen, ist es eine echte Aufhebung. Hat es die Frage anders entschieden als das erste Gericht und wird das Verfahren nur deshalb fortgesetzt, liegt in Wahrheit eine Abänderung vor.

Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich ist nur, dass eine neuerliche Entscheidung über dieselbe Frage aufgetragen wird und das zweitinstanzliche Gericht nicht selbst in der Sache entscheidet. Ob dabei dasselbe oder ein anderes Gericht neu zu entscheiden hat, macht keinen Unterschied.

Der Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eine Vermögensangabe gehört zu den Ansprüchen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, wenn er dieses Vermögen betrifft. Er zählt damit zu den Aufteilungsansprüchen. Für sie gilt das dafür vorgesehene Verfahren.

Die Rücklage ist ein eigenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft und gehört nicht anteilig den einzelnen Eigentümern. Deshalb kann beim Wechsel des Verwalters nur die Eigentümergemeinschaft die Rechnungslegung über die Rücklage verlangen. Einem einzelnen Eigentümer steht dieser Anspruch nicht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 40a WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52 ZPO § 226 ZPO § 52 ZPO § 527

Entscheidungstext

47 Absätze, 14.259 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.07.2025

Geschäftszahl

10Ob40/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl sowie Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei *gesellschaft m.b.H., *, wegen Rechnungslegung und Leistung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO), über den (richtig) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2025, GZ 1 R 26/25g-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. Oktober 2024, GZ 15 C 862/24k-2, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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