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Kann der Oberste Gerichtshof einen alten Beschluss noch aufheben?

betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Zivilprozesses
Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf und wird das Verfahren fortgesetzt, sind Ihre späteren Rechtsmittel nicht deshalb eingeschränkt, weil damals kein Ausspruch über die Zulässigkeit gemacht wurde. Das Erstgericht ist an die Ansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof sie bereits verworfen hat. Der Oberste Gerichtshof kann einen solchen Aufhebungsbeschluss später auch als nichtig beseitigen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgericht an die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof diese bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils überprüft und nicht gebilligt hat. Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofes macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119442 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

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