Zum Inhalt springen

Kann ich gegen diesen Zahlungsauftrag noch etwas tun?

günstig für Kläger betrifft Beklagte, Kläger, Unternehmer, Schuldner
Hat das erste Gericht den Antrag auf einen Wechselzahlungsauftrag abgewiesen und gibt das zweite Gericht dem Rechtsmittel des Klägers statt, erlässt es den Zahlungsauftrag sogleich selbst. Darin liegt nur eine Richtigstellung der ersten Entscheidung. Gegen diesen Zahlungsauftrag ist ein Rekurs ausgeschlossen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Wenn das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages stattgibt, hat es sogleich den Zahlungsauftrag zu erlassen; es nimmt damit lediglich eine Richtigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ein Rekurs gegen diesen richtiggestellten, im Sinne des Antrages der klagenden Partei vom Rekursgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag ist nach der Regelung des § 552 Abs 1 ZPO ausgeschlossen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

ZPO §552 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Einspruch gegen Zahlungsbefehl zurückgewiesen

Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil samt dem Verfahren auf und weist es Ihren Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurück, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Denn damit wird Ihnen der Rechtsschutz endgültig verweigert. Die Gegenseite darf dazu Stellung nehmen.

günstig für Beklagter Anfechtung der Nichtzulassung einer Klagsänderung

Nein. Hat schon das erste Gericht die Änderung der Klage nicht zugelassen und bestätigt das zweite Gericht diese Entscheidung, können Sie dagegen nicht mehr weiter vorgehen. Das gilt auch für die bloße Ausdehnung der Klage auf einen höheren Betrag.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen zurückgewiesene Wiederaufnahmsklage
Verfahrensrecht · Kostenvorschuss und Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Anfechtung der Klagsüberweisung
Verfahrensrecht · Anfechtbarkeit von Beschlüssen zweiter Instanz