Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2025 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 188/25b

Worum es ging: Wird ein schwerer Verfahrensfehler auch ohne zulässiges Rechtsmittel beachtet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein besonders schwerer Verfahrensfehler kann nur berücksichtigt werden, wenn überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Das gilt im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren gleichermaßen. Ist Ihr Rechtsmittel unzulässig, hilft Ihnen auch der schwerste Fehler nicht.

Sobald eine Entscheidung formell rechtskräftig ist, kann ein besonders schwerer Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden. Die Rechtskraft schließt das aus.

Eine Entscheidung wird nur in dem Umfang überprüft, in dem Sie sie bekämpfen. Ein schwerer Fehler des Hauptverfahrens, der auf die bekämpfte Entscheidung keinen Einfluss hat, darf im Rekursverfahren nicht von sich aus aufgegriffen werden.

Wenn das Rekursgericht über etwas entscheidet, wofür es nicht zuständig ist, ist seine Entscheidung mit einem besonders schweren Fehler behaftet. Es darf daher zum Beispiel eine reine Formalentscheidung des Erstgerichts nicht in eine Entscheidung in der Sache umdeuten.

Wird bloß die Entscheidung aufgehoben und nicht das gesamte Verfahren, wird darüber noch nicht endgültig abgesprochen. Die Kosten bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die strengere Regel über die Kosten eines aufgehobenen Verfahrens greift hier nicht.

Ja. Schwere Fehler, die eine Entscheidung ungültig machen, greift das höhere Gericht von sich aus auf, sobald Ihnen überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel offensteht. Ob Ihr Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, spielt dabei keine Rolle; ist die Entscheidung schon rechtskräftig, geht es nicht mehr.

Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.

Ist Ihre Revision zulässig, greift das Höchstgericht besonders schwere Verfahrensfehler von sich aus auf. Dazu zählt etwa, dass das Berufungsgericht über die gestellten Anträge hinausgegangen ist.

Hat das erste Gericht den Antrag auf einen Wechselzahlungsauftrag abgewiesen und gibt das zweite Gericht dem Rechtsmittel des Klägers statt, erlässt es den Zahlungsauftrag sogleich selbst. Darin liegt nur eine Richtigstellung der ersten Entscheidung. Gegen diesen Zahlungsauftrag ist ein Rekurs ausgeschlossen.

Hat das Berufungsgericht Ihre Klage aus formalen Gründen zurückgewiesen, statt inhaltlich zu entscheiden, kann das Höchstgericht bei Erfolg Ihres Rechtsmittels nicht selbst in der Sache entscheiden. Es trägt dem Berufungsgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln.

Fehlt einem Wechsel ein gesetzlich notwendiger Bestandteil, ist er ungültig. Dann wird nicht nur der Zahlungsauftrag abgelehnt, sondern auch die Klage zurückgewiesen; ein gewöhnliches Verfahren wird nicht eingeleitet. Bestehen dagegen bei einem vollständigen Wechsel nur Bedenken gegen seine Echtheit, etwa wegen Streichungen, wird zwar der Zahlungsauftrag abgelehnt, über die Klage aber im gewöhnlichen Verfahren verhandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 381 EO § 382d ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 526 ZPO § 549 ZPO § 555 ZPO § 556 ZPO § 557

Entscheidungstext

41 Absätze, 15.304 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

6Ob188/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * S*, geboren am *, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei H*, geboren am *, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 15. Oktober 2025, GZ 1 R 167/25a-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd in Niederösterreich vom 6. August 2025, GZ 7 C 22/25f-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts im Umfang der Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags samt Zuerkennung vorläufiger Vollstreckbarkeit als nichtig aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail