Muss ich Kündigungsfristen einhalten, wenn ich sofort auflösen dürfte?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1924, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1924)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Kündigende kann in diesem Fall den Kündigungszeitpunkt (in der Zukunft) beliebig wählen, was auch das Begehren nach Endigung des Bestandverhältnisses zum Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung einschließt.OGH 7 Ob 322/00d, 23.01.2001
- Auch nicht an vereinbarte Kündigungsfristen.OGH 7 Ob 322/00d, 23.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044897 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 158/24b, 19.11.2024
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, in der Regel nicht. Verstöße des Mieters gegen vertragliche Pflichten sind für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Vermieter dagegen auf Zuhaltung oder Unterlassung klagen kann. Das gilt allerdings nur für die Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, nicht für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Auflösungsgründe und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen.