Muss ein Kündigungsgrund rasch geltend gemacht werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es muss hier unter dem Blickwinkel eines schlüssigen Verzichts auf einen Auflösungs‑ oder Kündigungsgrund geprüft werden.OGH 3 Ob 5/17g, 29.03.2017
- Auch bei Dauertatbeständen kommt ein stillschweigender Kündigungsverzicht in Frage, allerdings ist hier ein besonders strenger Maßstab anzulegen.OGH 4 Ob 2050/96s, 16.04.1996
- Bei Dauertatbeständen, schwer durchschaubaren Rechtsverhältnissen, aber auch bei Verschleierungshandlungen des Mieters darf aus dem bloßen Zuwarten mit der Aufkündigung auf einen Verzichtswillen des Vermieters nicht geschlossen werden.OGH 7 Ob 2067/96p, 27.03.1996
- Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden (MietSlg 31369; 34410; 36399 ua). (Hier: § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG).OGH 4 Ob 1566/95, 09.05.1995
- Mit Begründung aus dem Wesen des Dauerschuldverhältnisses und der gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen.OGH 3 Ob 557/81, 22.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014427 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 24.
- OGH 4 Ob 180/25m, 25.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 87/25i, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 91/24h, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 176/22v, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 109/21m, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 8/19s, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 186/17z, 24.01.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 75/17m, 30.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie einen Miet- oder Pachtvertrag aus wichtigem Grund sofort auflösen dürften, können Sie stattdessen kündigen. Diese Kündigung ist an die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht gebunden.
Ja, grundsätzlich schon. Der Vermieter soll einen Kündigungsgrund zwar möglichst rasch geltend machen, er verliert ihn aber erst, wenn sein Zuwarten keinen vernünftigen Zweifel mehr daran lässt, dass er das Mietverhältnis trotz des Vorfalls fortsetzen will. Nur wo das Gesetz eine Frist ausdrücklich vorsieht, ist er daran gebunden.