Kann ich trotz Kündigungsverzicht aus wichtigem Grund kündigen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 15.11.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das hier zu beurteilende Bestandverhältnis fällt in den Anwendungsbereich der mietrechtlichen (Sonder-)Bestimmungen.OGH 6 Ob 106/06s, 24.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117105 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 60/21s, 15.11.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, in der Regel nicht. Verstöße des Mieters gegen vertragliche Pflichten sind für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Vermieter dagegen auf Zuhaltung oder Unterlassung klagen kann. Das gilt allerdings nur für die Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, nicht für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Der allgemeine Kündigungsgrund hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der im Gesetz aufgezählten Kündigungsgründe zu ersetzen. Er greift nur, wenn anstelle des fehlenden Merkmals so gewichtige zusätzliche Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt den aufgezählten Kündigungsgründen an Wichtigkeit gleichkommt.