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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.06.1958

ZPO § 560

Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage. Aufkündigung. § 560. (1)Insofern die Aufkündigung eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete andere Bauwerke sowie über Unternehmen, zu denen Gegenstände der angeführten Art gehören, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes notwendig ist, um der stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages vorzubeugen oder dessen Auflösung zu bewirken, darf sie: 1. im Falle eines besonderen Übereinkommens der Parteien über den Termin und die Frist zur Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes in der Regel nur unter Einhaltung dieser Termine und Fristen erfolgen. 2. Wenn es an einem solchen Übereinkommen fehlt, sind ohne Rücksicht auf Sonn- und Feiertage folgende Kündigungstermine und Kündigungsfristen einzuhalten: a) Pachtverträge über forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften und über forstwirtschaftliche Betriebe sind zum 30. November derart aufzukündigen, daß die Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden Partei spätestens ein Jahr vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. b) Pachtverträge über landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Liegenschaften und über landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe sind zum 31. März oder zum 30. November derart aufzukündigen, daß die Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden Partei spätestens sechs Monate vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. c) Pachtverträge anderer Art sind zum 30. Juni oder zum 31. Dezember derart aufzukündigen, daß die Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden Partei spätestens sechs Monate vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. d) Mietverträge über Wohnungen oder Wohnräume sind zum letzten Tag eines Monates derart aufzukündigen, daß die Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden Partei, wenn der Zins in monatlichen oder kürzeren Abständen zu bezahlen ist, spätestens einen Monat, wenn der Zins in längeren Abständen zu bezahlen ist, spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. e) Mietverträge anderer Art, insbesondere Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten, sind zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember derart aufzukündigen, daß die Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden Partei spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. (2)Sind mit demselben Bestandvertrag Gegenstände zur Benützung überlassen, für die nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes verschiedene Kündigungstermine oder Kündigungsfristen in Betracht kommen, so richten sich der Termin und die Frist, die bei der Aufkündigung einzuhalten sind, nach der Hauptsache; jedoch ist bei der Aufkündigung von Liegenschaften, die auch nur zum Teil forstwirtschaftlich genutzt werden, und bei Betrieben, die die Forstwirtschaft nicht hauptsächlich zum Gegenstand haben, Z 2 lit. a anzuwenden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit bindet beide Seiten für die vereinbarte Dauer, sodass weder Sie noch der Vermieter vorher auflösen können. Einen ausdrücklichen Kündigungsverzicht braucht es dafür nicht.

Entscheidend ist, wozu der Mietgegenstand nach dem Vertrag beim Abschluss dienen sollte. Diesem vereinbarten Zweck folgt die Einordnung als Wohnungs- oder Geschäftsraummiete.

Ein Bestandvertrag bleibt durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich unberührt und läuft mit der Masse weiter; der Insolvenzverwalter tritt von selbst in den Vertrag ein. Hat der Schuldner etwas gemietet oder gepachtet, können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vereinbarten Frist kündigen.

Eine Aufkündigung ist eine Erklärung, die nur eine Seite abgibt. Sie wirkt erst, wenn sie bei der anderen Seite ankommt. Es handelt sich dabei um eine Erklärung zwischen Privaten und nicht um einen behördlichen Akt.

Nein. Neben einer gerichtlichen Aufkündigung dürfen Sie nicht hilfsweise auch die Räumung wegen Benützung ohne Vertrag verlangen. Wurde darüber aber ohne Widerspruch verhandelt und gemeinsam mit der Kündigung entschieden, können Sie diesen Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr aufgreifen.

Beim Streit über die Wirksamkeit einer Aufkündigung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem die Aufkündigung zugestellt wurde. Nur ausnahmsweise wird davon abgewichen, etwa wenn ein geltend gemachter Eigenbedarf später wegfällt und das Festhalten an diesem Grundsatz offenbar unbillig wäre.

Erklärt das Gericht eine gerichtliche Aufkündigung für wirksam, endet das Mietverhältnis immer zu dem in der Kündigung angegebenen Zeitpunkt. Es macht keinen Unterschied, ob das Urteil vor oder nach diesem Zeitpunkt ergeht.

Wenn Sie einen Miet- oder Pachtvertrag aus wichtigem Grund sofort auflösen dürften, können Sie stattdessen kündigen. Diese Kündigung ist an die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht gebunden.

Eine gerichtliche Aufkündigung setzt voraus, dass ein Miet- oder Pachtverhältnis überhaupt besteht. Fehlt ein solches, kann die Aufkündigung eine Räumungsklage nicht ersetzen.

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