Zählt mein Einwand gegen die Zuständigkeit des Gerichts?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einer Entscheidung über eine Unzuständigkeitseinrede des Beklagten darf nicht über dessen Vorbringen hinweggegangen werden.OGH 5 Ob 274/02h, 03.12.2002
- Die Vorschrift des § 41 Abs 2 JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren.OGH 5 Ob 112/01h, 29.05.2001
- Der Grundsatz der Prüfung auf Grund der Klagsangaben gilt nicht nur für die Prüfung der Zuständigkeit nach Anhängigwerden einer Rechtssache vor Gericht, sondern auch für jede spätere Prüfung dieser Frage im Verfahren.OGH 1 Ob 23/75, 19.02.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046200 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 72/16y, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.
Für die Prüfung der Zuständigkeit zählt allein, was in der Klage behauptet wird. Andere Umstände werden dabei nicht herangezogen.