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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.08.2010

JN § 41

Prüfung der Zuständigkeit. §. 41. (1)Sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gerichte anhängig wird, hat dasselbe seine Zuständigkeit von amtswegen zu prüfen. (2)Diese Prüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als unrichtig bekannt sind. (3)In nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Executionsverfahren, sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von amtswegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Betheiligten alle nöthigen Aufklärungen fordern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Legen Sie sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund fest, muss das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen. Die Tatsachen, aus denen Sie Ihren Anspruch ableiten, müssen Sie aber vorbringen; eine rechtliche Einordnung schulden Sie nicht.

Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen Sie zuerst die vereinsinternen Stellen durchlaufen. Tun Sie das nicht, ist der Weg zum Gericht vorerst versperrt, und das Gericht muss das von sich aus beachten. In der Klage müssen Sie daher konkret schildern, warum der Gerichtsweg schon offen steht, sonst bekommen Sie zuerst die Gelegenheit zur Verbesserung.

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Nein. Wird ein Antrag von vornherein zurückgewiesen, weil die Sache im streitigen Verfahren zu klären ist, steht Ihnen als Antragsgegner dagegen kein Rechtsmittel zu. Die Rechtskraft dieser Zurückweisung wirkt nur gegenüber der Person, die den Antrag gestellt hat.

Das Gericht beurteilt allein nach den Angaben in Ihrer Klage, ob Sie mehrere Beklagte gemeinsam an einem Ort klagen dürfen. Auf spätere Ermittlungen kommt es dafür nicht an.

Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.

Haben Sie ein Schiedsgericht vereinbart und klagt die andere Seite trotzdem beim staatlichen Gericht, müssen Sie sich darauf selbst berufen. Sie machen dabei die Unzuständigkeit des Gerichts geltend und nicht, dass der Weg zum Gericht überhaupt versperrt wäre. Das Gericht achtet nicht von sich aus darauf.

Hebt das Rekursgericht die Zurückweisung Ihrer Klage auf und bejaht dabei, dass der Rechtsweg zulässig ist, bindet dieses Ergebnis kein Gericht, nicht einmal es selbst. Entscheidet dasselbe Gericht später über eine Berufung, kann es die Frage von Amts wegen neu prüfen, verneinen und die Klage zurückweisen.

Kann derselbe Sachverhalt unter mehrere Vorschriften fallen, genügt es, dass das angerufene Gericht auch nur für eine dieser Vorschriften zuständig ist. Dann darf es die Sache behandeln.

Ja. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit zunächst nur nach den Angaben in der Klage, und zwar bevor eine Verhandlung anberaumt wird. Wird die Unzuständigkeit dabei nicht bemerkt, muss über Ihren Einwand mündlich verhandelt werden, und Ihr Vorbringen als beklagte Partei ist dabei zu beachten.

Sie müssen in der Klage alles angeben, woraus das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Wenn Sie nicht am Wohnsitz des Gegners klagen, müssen Sie die Umstände, die das gewählte Gericht zuständig machen, schon in der Klage nennen und teils auch mit Urkunden belegen. Das Gericht sucht sich einen Zuständigkeitsgrund nicht selbst zusammen.

Stützen Sie einen Anspruch auf zwei Gründe, für die je ein anderes Gericht zuständig wäre, dürfen Sie wählen, welches Gericht Sie anrufen. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit sonst nicht frei vereinbart werden könnte. Bringen Sie später weitere Gründe vor, ändert das an der Zuständigkeit nichts.

Für die Prüfung der Zuständigkeit zählt allein, was in der Klage behauptet wird. Andere Umstände werden dabei nicht herangezogen.

Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.

Für die sachliche Zuständigkeit kommt es auf die Angaben in der Klage an. Danach richtet sich, welches Gericht die Sache zu behandeln hat.

Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.

Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.

Nein. Ob das Gericht zuständig ist, richtet sich nach den Angaben in der Klage, auch wenn es um die Zuständigkeit gegenüber dem Ausland geht. Die frühere Ansicht, dass die Richtigkeit dieser Angaben zu prüfen sei, gilt nicht mehr.

Zuerst muss geklärt werden, welcher Staatsgewalt jeder einzelne Vorwurf zuzurechnen ist, und bei Gerichten, ob es um Höchstgerichte oder um Unterinstanzen geht. Erst dann steht fest, ob das angerufene Gericht für alle Vorwürfe zuständig ist. Reicht seine Zuständigkeit für einzelne Vorwürfe nicht, wird die Klage insoweit zurückgewiesen.

Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.

Darüber wird erst im Verfahren über die Sache selbst entschieden. Nur bei Umständen, die allein für die Zuständigkeit zählen, etwa dem Wohnsitz oder einer Vereinbarung über das Gericht, entscheidet das Gericht schon vorweg nach den Ergebnissen der Verhandlung. Fehlt eine Tatsache, die zugleich den Anspruch trägt, wird die Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.

Ja. Bestreitet die beklagte Partei die örtliche Zuständigkeit, dürfen Sie sich auch auf Gerichtsstände stützen, die Sie in der Klage noch nicht genannt haben. Bei der Prüfung, die das Gericht von sich aus vornimmt, gilt das nicht.

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