Kann ich erst beim Höchstgericht einwenden, dass Gerichte unzuständig sind?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 04.06.2025 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gegenteilig zu 4 Ob 103/14x: kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren.OGH 3 Ob 127/14v, 18.09.2014
- Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach § 59 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren.OGH 4 Ob 103/14x, 17.07.2014
- Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 230 Abs 3 ZPO.OGH 10 ObS 165/10b, 12.04.2011
- Die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs durch meritorische Behandlung des Begehrens reicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung nach § 42 Abs 3 JN nicht aus.OGH 7 Ob 110/08i, 05.11.2008
- Da die Vorinstanzen - wenn auch zum Teil lediglich in der Begründung ihrer Entscheidungen - übereinstimmend die Zulässigkeit des Rechtswegs für den hier geltend gemachten Anspruch Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG bejaht haben, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die vom Beklagten in seiner außerordentlichen Revision einzig als erheblich bezeichnete Rechtsfrage einer Beurteilung zu unterziehen.OGH 6 Ob 189/08z, 01.10.2008
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- Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht.OGH 5 Ob 209/07g, 05.02.2008
- Bei der Unzulässigkeit des Rechtsweges handelt es sich um eine absolute, in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung (auch) von Amts wegen wahrzunehmende Prozessvoraussetzung.OGH 7 Ob 277/05v, 14.12.2005
- Für den Eintritt der genannten Bindungswirkung reicht es nicht aus, wenn die Vorinstanzen die Rechtswegzulässigkeit "nur implizit durch meritorische Behandlung des Klagsanspruchs und Fällung einer Sachentscheidung" bejaht haben.OGH 1 Ob 76/00h, 29.08.2000
- Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 240 Abs 3 ZPO auch von Amts wegen eine allfällige Unzulässigkeit wahrzunehmen, wenn die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in den Gründen ihrer Entscheidungen abgesprochen haben und somit keine das Revisionsgericht nach § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung vorliegt.OGH 1 Ob 76/00h, 29.08.2000
- Bejahten die Vorinstanzen hingegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ausdrücklich und übereinstimmend in den Entscheidungsgründen ihrer Urteile, liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die erörterte absolute Prozessvoraussetzung vor.OGH 1 Ob 146/00b, 25.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 58.
- OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 194/24a, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 63/23i, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 219/23a, 19.12.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObS 8/22t, 23.02.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 186/22t, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 71/22k, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.
Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.