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Zählt bei einer Teilklage der ganze Betrag für die Revision?

betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Klagen Sie nur einen Teil einer größeren Forderung ein, kommt es für den Weg zum Obersten Gerichtshof allein auf den Betrag an, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Der volle Wert des Gesamtanspruchs bleibt außer Betracht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (7 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1984)

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 der Beilagen XV GP S 34) bringen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OGH zum Ausdruck, daß die Neuregelung des § 55 Abs 4 JN ohnedies dem geltenden Recht entspreche. Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend. Dafür, daß der Gesetzgeber an dieser Rechtslage etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046496 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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