OGH 5 Ob 107/18y
Worum es ging: Zählt der ganze Betrag, wenn ich nur einen Teil einklage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie nur einen Teil einer Geldforderung einklagen, wird für den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht der gesamte offene Betrag herangezogen. Maßgeblich ist nur der Wert, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Die Regel, die sonst den Gesamtbetrag heranzieht, gilt hier nicht.
Klagen Sie nur einen Teil einer Forderung ein, kommt es darauf an, worüber das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Der volle Forderungsbetrag zählt dafür nicht. Der noch offene Rest bleibt außer Betracht.
Nein. Klagen Sie nur einen Teil einer größeren Forderung ein, kommt es für den Weg zum Obersten Gerichtshof allein auf den Betrag an, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Der volle Wert des Gesamtanspruchs bleibt außer Betracht.
Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Revision als jedenfalls unzulässig zurück, gelten für die Anfechtung dieses Beschlusses die sonstigen Beschränkungen nicht; Sie können ihn mit Rekurs bekämpfen. Sie müssen dafür auch nicht zuerst die Aussprüche über Bewertung und Unzulässigkeit beseitigen lassen. Die Wertgrenze für kleine Streitigkeiten bleibt allerdings anwendbar.
Zitierte Paragrafen
JN § 55 ZPO § 500 ZPO § 501 ZPO § 502 ZPO § 514
Entscheidungstext
37 Absätze, 10.664 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob107/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Marcel Pilshofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. N*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.000 EUR sA, über den als Revisionsrekurs bezeichneten Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 2. März 2018, GZ 58 R 34/17y-125, mit dem die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. September 2017, GZ 58 R 34/17y-109, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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