OGH 1 Ob 127/20p
Worum es ging: Bei welchem Gericht darf ich als Verbraucher geklagt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Konsumentenschutzgesetz schafft keine eigene Zuständigkeit, sondern verbietet nur bestimmte Vereinbarungen über das Gericht. Sie können daher grundsätzlich bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den allgemeinen Regeln zuständig ist. Sie können aber noch in der Klagebeantwortung einwenden, dass Sie im Sprengel dieses Gerichts weder Wohnsitz noch Aufenthalt noch Arbeitsort haben.
Wenn zweierlei zusammenkommt: Sie halten sich tatsächlich dort auf, und nach außen ist erkennbar, dass Sie dort bleiben wollen. Ein einmal begründeter Wohnsitz endet erst, wenn eines dieser beiden Elemente erkennbar wegfällt. Die bloße Absicht, den Aufenthalt aufzugeben, genügt dafür nicht.
Ja. Mehrere Wohnsitze sind möglich, wenn Sie die Absicht haben, jeden dieser Orte zum Mittelpunkt Ihrer Lebensführung zu machen. Entscheidend ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte, sondern ob dauerhafte Beziehungen zu dem Ort bestehen.
Ihr gewöhnlicher Aufenthalt richtet sich danach, wo Sie sich tatsächlich befinden. Es braucht eine dauerhafte, nicht bloß vorübergehende Beziehung zu diesem Ort, die sich in einer gewissen Dauer und Beständigkeit zeigt und auf überprüfbare persönliche oder berufliche Umstände stützt. Wer im Jahr nur ein bis drei Monate hier ist und sonst im Ausland lebt, erfüllt das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 03.01.2020, 35 C 614/19k-9
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 11.03.2020, 22 R 25/20p-13
Zitierte Paragrafen
JN § 104 JN § 66 KSchG § 14 ZPO § 528
Entscheidungstext
35 Absätze, 11.054 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2020
Geschäftszahl
1Ob127/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Nußdorf, gegen die beklagte Partei Mag. U* K*, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG, Wien, wegen 8.458,22 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 11. März 2020, GZ 22 R 25/20p-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 3. Jänner 2020, GZ 35 C 614/19k-9, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionrekurs wird Folge gegeben.
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