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Genügen meine Klagsangaben, damit ein österreichisches Gericht zuständig ist?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Grundstückseigentümer
Ja. Für die Frage, ob ein Gericht im Inland entscheiden darf, genügt es, dass Sie die maßgeblichen Umstände schlüssig behaupten, etwa ein Recht an einer Liegenschaft in Österreich. Dienen dieselben Tatsachen zugleich dem Anspruch selbst, wird die Zuständigkeit allein anhand Ihrer Angaben in der Klage geprüft.

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Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 31.05.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Auch zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art 16 Nr 1 lit a reicht es aus, dass der Kläger schlüssig die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen behauptet. Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen (hier: offenkundige Dienstbarkeit an einer im Inland gelegenen Liegenschaft) zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (für die erfolgreiche Stattgebung des Klagebegehrens) - sog "doppelrelevante Tatsachen" (König, RZ 1997, 241) -, dann ist die Frage der Zuständigkeit allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen. Für den Bereich der internationalen Zuständigkeitsprüfung nach LGVÜ/EuGVÜ muss insoweit nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden, zumal eine "Missbrauchklausel" (dass nämlich die Klage nur erhoben worden ist, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen), wie sie in Art 6 Nr 2 verankert ist, dem Art 16 nicht beigegeben wurde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112838 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

LGVÜ Art16 Nr1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Bedürfnis nach Rechtsschutz im Inland

Dass der Fall einen ausreichenden Bezug zu Österreich hat, reicht für ein Verfahren im Inland allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein besonderes Bedürfnis bestehen, gerade hier Rechtsschutz zu bekommen.

günstig für Beklagter Ausländisches Recht im Sicherungsverfahren

Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung im Regelfall ja. Weil hier rasch entschieden werden muss, sollen Sie nicht nur den Sachverhalt, sondern auch die ausländische Rechtsgrundlage darlegen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht gilt, entfällt das; sonst ermittelt das Gericht das fremde Recht nur, soweit das ohne lange Nachforschungen rasch möglich ist.

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