Stehen Kinder aus verschiedenen Ehen beim Unterhalt gleich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 02.02.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 42 KBGG idF BGBl I 76/2007OGH 3 Ob 227/09k, 16.12.2009
- Der zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil, der Kinder im eigenen Haushalt vollständig betreut, hat daher seine Lebensverhältnisse derart zu gestalten, dass er auch seiner Geldalimentationspflicht gegenüber den anderen Kindern, die nicht in seinem Haushalt betreut werden, angemessen nachkommen kann. Steht aber der unterhaltsberechtigten Mutter und den zwei von ihr im eigenen Haushalt betreuten Kindern im fraglichen Zeitraum nur ein Betrag von insgesamt etwa 325 EUR monatlich zur Verfügung, dann kann sie zumutbarerweise keine Geldunterhaltsleistung für die beiden anderen Kinder erbringen.OGH 1 Ob 7/04t, 25.06.2004
- Dieser Grundsatz besagt nicht, dass auch Kinder, die keine eigenen Einkünfte beziehen, gleich viel zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung haben müssen, wie Kinder, die einen Teil ihrer Lebensbedürfnisse aus eigenem Einkommen decken können.OGH 3 Ob 520/92, 25.03.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 6 Ob 151/21f, 02.02.2022
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Mehrere Unterhaltsberechtigte stehen untereinander in keiner Rechtsgemeinschaft und leiten ihre Ansprüche nicht aus demselben Grund ab. Ihre Beträge werden daher nicht zusammengezählt, etwa wenn es um den Wert des Streitgegenstands geht.
Nein. Gibt es mehrere Nachkommen, schulden sie den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften. Jeder trägt also nur den Teil, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht.