OGH 6 Ob 151/21f
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Einmalige Zahlungen wie eine Abfertigung werden für den Unterhalt angemessen auf einen Zeitraum verteilt, der zu den Lebensverhältnissen passt. Eine Verteilung auf so viele Monate, wie sie Monatsgehältern entspricht, ist nur dann angemessen, wenn die Abfertigung die Zeit bis zu einer neuen Arbeit überbrücken soll. Bezieht der Zahlungspflichtige laufend eine höhere Pension, ist die Zahlung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.
Sie müssen Ihre Lebensverhältnisse so gestalten, dass Sie beidem angemessen nachkommen können: der Geldzahlung für die Kinder aus der früheren Beziehung und der Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt. Verzichten Sie ohne besonders berücksichtigungswürdigen Grund auf ein höheres Einkommen, darf das nicht zulasten der anderen Unterhaltsberechtigten gehen.
Nein. Es widerspricht der Gleichbehandlung, wenn ein Unterhaltspflichtiger die Kinder aus der neuen Ehe zu Hause voll betreut und den Kindern aus der früheren Ehe zugleich Geldunterhalt mit dem Hinweis auf fehlendes Einkommen verweigert. Auch eine geringere Leistungsfähigkeit darf nicht nur zulasten der Kinder aus der Vorehe gehen.
Ja, ihre Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich gleichrangig. Das bedeutet aber nicht, dass allen Kindern derselbe Betrag zur Verfügung stehen muss. Kinder mit eigenem Einkommen können einen Teil ihres Bedarfs selbst decken.
Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.
Größere Einmalzahlungen wie eine Abfertigung dienen dazu, das Einkommen über einen längeren Zeitraum abzusichern, oft über mehrere Jahre. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an solchen Zahlungen im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.
Das Gericht schätzt die Grundlage für den Unterhalt erst dann, wenn es sie nicht ermitteln kann. Wer Unterhalt schuldet, muss dabei mitwirken und die nötigen Angaben beisteuern.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Ja. Kann Ihnen zugemutet werden, mehr zu verdienen, als Sie tatsächlich verdienen, wird der Unterhalt nach diesem möglichen Einkommen bemessen. Das gilt nicht nur, wenn Sie nicht arbeiten wollen, sondern auch bei anderen Entscheidungen über Ihre Erwerbstätigkeit.
Nein, nicht ohne Weiteres. Wer sich ohne Rücksicht auf bestehende Unterhaltspflichten für Karenz entscheidet, muss sich weiterhin jenes Einkommen anrechnen lassen, das er erzielen könnte. Ob eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist, hängt davon ab, ob die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes gesichert ist.
Ja. Rechnet Ihnen das Gericht ein erzielbares Einkommen zu, muss es auch berücksichtigen, dass die Betreuung von Kleinkindern Ihre Erwerbsmöglichkeiten einengt. Das gilt für Mütter und Väter gleichermaßen. Zumutbar kann es aber sein, ein Kind in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, damit ältere Kinder nicht in Not geraten.
Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht. Das Gericht sieht sich Ihr Alter, Ihren Gesundheitszustand, Ihre Ausbildung, Ihre frühere Berufstätigkeit, die Erziehung von Kindern und Ihre Chancen am Arbeitsmarkt an. Auch Ihr Verhalten in früheren Zeiträumen kann eine Rolle spielen, wenn Sie sich den Unterhalt vorbehalten haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Scheibbs, 19.04.2021, 4 Pu 106/20a-52
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 34 AußStrG § 62 ZPO § 273
Entscheidungstext
46 Absätze, 18.576 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Geschäftszahl
6Ob151/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber sowie den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen A* E*, geboren am * 2007, *, vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft *) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse der Minderjährigen und des Vaters M* E*, vertreten durch Gärner Perl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juni 2021, GZ 23 R 220/21g-58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 19. April 2021, GZ 4 Pu 106/20a-52, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
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