Werden die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder zusammengerechnet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 13.08.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen.OGH 3 Ob 159/16b, 24.08.2016
- Mehrere Unterhaltsberechtigte sind keine Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO, weil sie in Ansehung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche weder in Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind. Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 JN liegen daher bei ihnen nicht vor.OGH 7 Ob 19/99s, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035556 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, ihre Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich gleichrangig. Das bedeutet aber nicht, dass allen Kindern derselbe Betrag zur Verfügung stehen muss. Kinder mit eigenem Einkommen können einen Teil ihres Bedarfs selbst decken.
Ein solcher Anspruch gehört nicht in das Unterhaltsverfahren, sondern muss mit einer eigenen Klage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Aus demselben Grund ist es auch nicht zulässig, mit einem solchen Anspruch im Unterhaltsverfahren aufzurechnen.