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Muss auch der betreuende Elternteil den Sonderbedarf mitzahlen?

günstig für Betreuungselternteil betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Wer ein Kind betreut, leistet damit bereits einen vollwertigen Unterhaltsbeitrag. Der andere Elternteil muss im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für den Sonderbedarf aufkommen. Eine Aufteilung kommt nur bei Kosten in Betracht, die zur Betreuung gehören; die Kosten einer Zahnregulierung zählen nicht dazu.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (4 Ob 532/90). Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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