Wird das Einkommen des Kindes auch beim Sonderbedarf berücksichtigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 23.02.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im vorliegenden Fall scheitert der Zuspruch von Vertretungskosten als Sonderbedarf schon daran, dass kein Deckungsmangel vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der der Minderjährigen zustehende Unterhalt unter dem Regelbedarf liegt, weil dies bloß eine Folge der Anrechnung ihrer Eigeneinkünfte ist.OGH 6 Ob 153/16t, 29.11.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130252 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
Genannte Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Pflegegeld deckt pauschal den Mehraufwand wegen der Pflegebedürftigkeit und bleibt bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht. Es kann daher auch nicht auf einen Sonderbedarf angerechnet werden. Anders ist es, wenn ein Angehöriger selbst pflegt: Er muss sich das Pflegegeld anrechnen lassen.
Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.