Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 163/25d
Worum es ging: Bleibt mir bei einer Unterhaltspfändung immer das Existenzminimum?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Betrag, der bei einer Pfändung wegen Unterhalt bleiben muss, ergibt sich zwar aus dem Gesetz. Er ist aber keine starre Untergrenze. Reicht das Geld für die laufenden Unterhaltsansprüche nicht aus, müssen sich alle Berechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, und der Fehlbetrag ist zwischen ihnen und dem Unterhaltsschuldner angemessen zu teilen.
Die Regeln über die Pfändung können als Orientierung dienen, wie stark ein Unterhaltspflichtiger belastet werden darf. Die dort genannte Grenze ist aber keine Untergrenze für die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt darf darüber hinausgehen, jedoch nicht so weit, dass die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährdet wäre.
Der Regelbedarf deckt alles, was ein Kind seines Alters üblicherweise braucht, also Essen, Kleidung, Wohnen, Freizeit und Urlaub. Ein Kinderfahrrad oder eine übliche Sportausrüstung zählen dazu und sind aus dem laufenden Unterhalt anzusparen. Reicht das in angemessener Zeit nicht, können Sie eine Erhöhung des laufenden Unterhalts beantragen.
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Kind einen Sonderbedarf haben. Solche Mehrkosten sind vor allem dann anzuerkennen, wenn sie außergewöhnlich und dringend sind.
Auch ein Sonderbedarf muss innerhalb der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bleiben. Ist eine weitere Belastung nicht mehr zumutbar, muss er etwa eine freiwillige Sprachwoche im Ausland nicht finanzieren. Wird der Sonderbedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.
Ein Sonderbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch dann muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss ein Betrag verbleiben, der seinen eigenen angemessenen Bedürfnissen entspricht.
Wer ein Kind betreut, leistet damit bereits einen vollwertigen Unterhaltsbeitrag. Der andere Elternteil muss im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für den Sonderbedarf aufkommen. Eine Aufteilung kommt nur bei Kosten in Betracht, die zur Betreuung gehören; die Kosten einer Zahnregulierung zählen nicht dazu.
Zum laufenden Unterhalt kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob dieser zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde. Betrifft er die Gesundheit des Kindes, ist er anzuerkennen.
Sonderbedarf ist jener Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Er entsteht aus Umständen, die bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst nicht berücksichtigt wurden.
Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, richtet sich danach, ob ihm das nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zumutbar ist. Wird der Bedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.
Sonderbedarf betrifft vor allem die Erhaltung der Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, also Ausbildung, Talentförderung und Erziehung. Eine vollständige Aufzählung ist kaum möglich. Anerkannt wird er auch, wenn ein Kind eine besondere Begabung hat, die für den späteren Beruf gefördert werden soll.
Je notwendiger ein Sonderbedarf für das Kind ist, desto eher muss der Unterhaltspflichtige ihn tragen. Bei existenziellen Bedürfnissen ist ihm die Belastung leichter zumutbar.
Für den Sonderbedarf kommt es darauf an, ob auch eine intakte Familie mit derselben Einkommens- und Vermögenslage diese Ausgabe machen würde. Beurteilt wird das nach objektiven Gesichtspunkten.
Auch wenn ein Sonderbedarf anzuerkennen ist, muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss stets ein Betrag für seine eigenen angemessenen Bedürfnisse verbleiben. Der übliche Prozentsatz darf nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei besonders förderungswürdigen Kindern überschritten werden.
Kosten, die über den Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes hinausgehen, bilden einen Sonderbedarf. Auch Ausbildungskosten können als solcher Sonderbedarf anerkannt werden.
Weil der Sonderbedarf eine Ausnahme ist, muss ihn grundsätzlich derjenige behaupten und beweisen, der Unterhalt fordert. Bringt umgekehrt der Unterhaltspflichtige den Sonderbedarf eines anderen Kindes vor, um seinen Beitrag zu verringern, trifft ihn dafür die Beweislast.
Sonderbedarf ergibt sich aus jenen Umständen des Einzelfalls, die beim Regelbedarf bewusst nicht berücksichtigt wurden. Er geht also über das hinaus, was jedes Kind gleichen Alters braucht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 29.04.2025, 20 Pu 22/23a-67
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 05.08.2025, 48 R 179/25s-81
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Geschäftszahl
3Ob163/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen F*, geboren * 2010, in Obsorge ihrer Mutter, Mag. G*, vertreten durch die Dr. Anton Ullmann Mag. Manuela Reichl Rechtsanwälte GmbH in Mattighofen, Vater M*, Deutschland, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. August 2025, GZ 48 R 179/25s-81, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 29. April 2025, GZ 20 Pu 22/23a-67, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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