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Mindern Verluste aus meinem Nebenerwerb den Unterhalt meines Kindes?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Geschiedene
Nein. Verdienen Sie unselbständig überdurchschnittlich gut, dürfen Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Unterhaltsgrundlage nicht schmälern. Anders ist es nur, wenn sich diese Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit für die Unterhaltsberechtigten positiv auswirkt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 17.11.2022 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Es kann nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen, wenn der Unterhaltsschuldner, der auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt, die damit gegebene Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Verluste, die sich aus einer selbständigen Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen ergeben, verringert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047586 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Verluste aus Nebenerwerb beim Unterhalt

Das kommt darauf an. Wer neben einem regelmäßigen und weitgehend sicheren Einkommen das Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, kann die Verluste in der Regel nicht abziehen. Bei Selbständigen, die zur Sicherung ihres Einkommens neue Erwerbsquellen erschließen müssen, wird eine größere Risikobereitschaft anerkannt. Maßstab ist ein pflichtbewusster Familienvater.

günstig für Unterhaltspflichtiger Nebeneinkünfte und Ausgaben beim Unterhalt

Ja. Erhöhen Nebeneinkünfte die Grundlage für den Unterhalt, dürfen die dafür nötigen Ausgaben abgezogen werden. Bei einer kreditfinanzierten Vermietung fließt daher nur der Überschuss nach Abzug der Kreditrückzahlungen ein. Dasselbe gilt für eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten.

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