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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.11.2022 · Fall aus Niederösterreich

OGH 9 Ob 71/22i

Worum es ging: Zählt das Karenzgeld beim Unterhalt als Einkommen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Einkommen gilt alles, was dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließt, wobei bestimmte Abzüge und Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Auch das Karenzurlaubsgeld gehört dazu, obwohl es nicht gepfändet werden kann.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.

Für den Unterhalt zählt nicht einfach das, was im Einkommensteuerbescheid steht. Die steuerlichen Werte allein sind für die Berechnung nicht maßgeblich. Das Gericht ermittelt die Grundlage eigenständig.

Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.

Nein. Verdienen Sie unselbständig überdurchschnittlich gut, dürfen Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Unterhaltsgrundlage nicht schmälern. Anders ist es nur, wenn sich diese Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit für die Unterhaltsberechtigten positiv auswirkt.

Auch ein geschiedener Vater darf seine Lebensverhältnisse nur so ändern, wie es ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. Führt die Änderung dazu, dass er weniger zahlen kann, ist sie nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.

Bei Detailfragen der Unterhaltsbemessung muss grundsätzlich der Unterhaltspflichtige jene Tatsachen behaupten und beweisen, die für seinen Standpunkt günstig sind. Bleibt er das schuldig, wirkt sich das zu seinen Lasten aus.

Gibt der Unterhaltspflichtige Geld aus, um sich eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit zu schaffen, kann das die Grundlage für den Unterhalt verringern. Das gilt etwa, wenn er auf ein Geschäftsführergehalt verzichtet, das das neu gegründete Unternehmen gar nicht zahlen könnte.

Förderungen der EU zählen zum Einkommen und fließen in die Grundlage für den Unterhalt ein. Die steuerliche Abschreibung für Abnützung wird niemals abgezogen. Abziehbar sind nur tatsächliche Ausgaben, die der Sicherung des Einkommens dienen.

Ja. Erhöhen Nebeneinkünfte die Grundlage für den Unterhalt, dürfen die dafür nötigen Ausgaben abgezogen werden. Bei einer kreditfinanzierten Vermietung fließt daher nur der Überschuss nach Abzug der Kreditrückzahlungen ein. Dasselbe gilt für eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten.

Nur zum Teil. Soweit eine Zulage bloß die tatsächlichen Mehrkosten des Auslandsaufenthalts abdeckt, bleibt sie außer Betracht; was darüber hinausgeht, ist versteckter Gehalt und zählt zum Einkommen. Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen gar nicht zur Verfügung stehen, sind kein versteckter Gehaltsbestandteil.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 AußStrG § 102

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.949 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Geschäftszahl

9Ob71/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Pflegschaftssache der mj J* B* 2005, *, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, *, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters * R*, vertreten durch Mag. Yvonne Klein, Rechtsanwältin in Pettendorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. April 2022, GZ 20 R 110/22z-35, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 24. Jänner 2022, GZ 1 Pu 177/11z-29, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs des Vaters wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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