OGH 2 Ob 62/22i
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse nach einem Vergleich aus einer einvernehmlichen Scheidung wesentlich, ist der Unterhalt anzupassen. Das gilt auch, wenn der Vergleich dazu nichts sagt. Maßgeblich ist dann jenes Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt, das dem Vergleich zugrunde lag.
Haben Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, kann diese bei geänderten Verhältnissen nur durch ergänzende Auslegung des Vertrages angepasst werden. Es kommt darauf an, was vernünftige und redliche Personen für diesen nicht bedachten Fall vereinbart hätten. Kommen weitere Sorgepflichten dazu, ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach den Regeln des gesetzlichen Unterhalts berücksichtigt worden wären.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich wird nach denselben Regeln ausgelegt wie jeder andere Vertrag. Maßgeblich sind die Absicht der Beteiligten und ein Verständnis, wie es im redlichen Verkehr üblich ist; auch die Umstände, die zum Vergleich geführt haben, werden berücksichtigt.
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.
Nein. Verdienen Sie unselbständig überdurchschnittlich gut, dürfen Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Unterhaltsgrundlage nicht schmälern. Anders ist es nur, wenn sich diese Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit für die Unterhaltsberechtigten positiv auswirkt.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
In Unterhaltssachen richtet sich der Wert des Streits zwingend nach der dreifachen Jahresleistung; das Gericht muss ihn nicht eigens bewerten. Übersteigt er die gesetzliche Grenze, darf das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch über die Zulässigkeit nachträglich nicht mehr ändern. Ein trotzdem geänderter Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lienz, 18.05.2021, 1 C 21/20a-29
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 10.12.2021, 3 R 192/21p-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 502 ZPO § 506
Entscheidungstext
74 Absätze, 27.211 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.09.2022
Geschäftszahl
2Ob62/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 59.760 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2021, GZ 3 R 192/21p-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 18. Mai 2021, GZ 1 C 21/20a-29, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung (1.830 EUR: Unterhaltsrückstand 1. 1. 2020 bis 31. 5. 2020; 366 EUR: laufender monatlicher Unterhalt ab 1. 6. 2020) wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei für den Zeitraum 1. 1. 2020 bis 31. 5. 2020 rückständigen Unterhalt in Höhe von 7.500 EUR sowie ab 1. 6. 2020 monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.100 EUR zu zahlen.
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