Braucht mein Kind eine Gerichtsgenehmigung, wenn es geklagt wird?
günstig für Minderjähriger betrifft Minderjährige, Eltern, gesetzliche Vertreter, Beklagte
Nein. Wird ein Minderjähriger geklagt, braucht seine Vertretung in diesem Verfahren keine eigene Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Auch die Erhebung von Rechtsmitteln und die Zurücknahme eines Verfahrenshilfeantrags sind davon befreit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 22.06.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Vertretung eines Minderjährigen in einem gegen ihn eingeleiteten Passivprozess bedarf keiner besonderen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert.OGH 4 Ob 158/16p, 30.08.2016
- Auch die Erhebung von Rechtsmitteln durch den beklagten Pflegebefohlenen ist von der Genehmigungspflicht befreit.OGH 6 Ob 149/14a, 29.01.2015
- Hier: Nachträgliche Genehmigung eines Passivprozesses durch den nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter.OGH 4 Ob 53/07h, 24.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 78/22k, 22.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
- ABGB § 154a · Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
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