ABGB § 154a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Treten beide Elternteile jeweils im Namen des Kindes gegen den anderen auf, sind sie zugleich selbst Unterhaltsschuldner und Vertreter des Kindes. In einem solchen Fall muss für das Kind ein eigener Vertreter bestellt werden, und dafür kommen weder der Vater noch die Mutter in Frage.
Nicht, solange Sie mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führen und das Kind gemeinsam pflegen. Dafür müssen Ihnen die mit der vollen Betreuung verbundenen Rechte und Pflichten erst gerichtlich übertragen werden. Der volle Unterhalt des Kindes bleibt aber auch für die Zeit von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden dieser Verfügung gesichert.
Nein. Das Gericht kann eine Vertretungshandlung nur so genehmigen, wie sie ihm vorgelegt wurde, oder die Genehmigung verweigern. Eine Genehmigung, die nur mit Einschränkungen erteilt wird, gilt nicht einmal als teilweise Genehmigung.
Nein. Wird ein Minderjähriger geklagt, braucht seine Vertretung in diesem Verfahren keine eigene Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Auch die Erhebung von Rechtsmitteln und die Zurücknahme eines Verfahrenshilfeantrags sind davon befreit.
Nein. Handlungen, mit denen nicht über den Anspruch selbst verfügt wird, brauchen keine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Dazu zählen etwa das Unterlassen eines Rechtsmittels, das Außerstreitstellen von Tatsachen oder der Verzicht auf eine eigene Zustellung.
Nicht sofort. Kann der Mangel der gesetzlichen Vertretung behoben werden, muss das Gericht zwingend einen Verbesserungsversuch unternehmen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, darf Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Ist der Mangel von vornherein nicht behebbar, erübrigt sich der Versuch.