Braucht die Klage eines Kindes auf Pflegegeld eine gerichtliche Genehmigung?
günstig für minderjähriger Kläger betrifft Kinder, Eltern, Obsorgeberechtigte, Versicherte
In der Regel nicht. In Sozialrechtssachen tragen minderjährige Kläger wegen der besonderen Kostenvorschriften auch bei einem verlorenen Prozess keine Verfahrenskosten. Droht auch kein Honoraranspruch des einschreitenden Anwalts, etwa weil dieser ausdrücklich für die Mutter einschreitet, besteht kein Prozessrisiko und es bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG belastet zufolge der besonderen Kostentragungsvorschriften nach § 77 Abs 1 Z 1 und § 80 ASGG einen minderjährigen Kläger (auch im Falle des Prozessverlustes) nicht mit Prozesskosten. Wenn dies auch für die Anwaltskosten des auf Klägerseite tätig werdenden Rechtsanwaltes gilt, etwa weil sich dieser von Anfang an ausdrücklich als Vertreter der Mutter (und nicht des Minderjährigen selbst) deklariert, sodass auch bloß dieser gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten wäre, so bedarf es auch keiner ansonsten erforderlichen Vorwegbeurteilung der Erfolgsaussichten des vom Minderjährigen angestrengten Rechtsstreites (samt seiner Rechtsmittelerhebungen) und demnach keiner Klagsgenehmigung, um diesen vor eventuellen Prozessnachteilen (speziell aus kostenrechtlicher Sicht) zu bewahren (so schon 10 Ob S 2158/96t).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderndes Prozessrisiko könnte nur im Entlohnungsanspruch des Vertreters des Pflegebefohlenen liegen. Ein derartiges Risiko besteht nicht, wenn kein Honoraranspruch des einschreitenden Rechtsanwaltes zu erwarten ist, etwa weil dieser für die Mutter (und nicht den Minderjährigen selbst) einschreitet oder der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klage ist nicht erforderlich, wenn der Sachwalter gegenüber dem Pflegschaftsgericht bindend erklärt, für die Prozessführung keine Belohnung zu beanspruchen.OGH 6 Ob 210/07m, 13.09.2007
- Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt.OGH 6 Ob 258/06v, 30.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107440 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 85/17m, 27.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 65 · Gegenstand der Sozialrechtssachen
- ASGG § 77 · Kostenersatzansprüche
- ASGG § 80 · Gebührenfreiheit
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