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Wer darf ein Vorstandsmitglied abberufen und ihm kündigen?

betrifft Vorstandsmitglieder, Aufsichtsräte, Aktiengesellschaften
Für die Bestellung eines Vorstandsmitglieds, für seinen Vertrag und für die Abberufung ist allein der Aufsichtsrat zuständig. Lässt der Aufsichtsrat die Abberufung durch ein anderes Vorstandsmitglied überbringen, ist dieses nur Bote. Wird das Dienstverhältnis erst nach der Abberufung beendet, ist dafür der Vorstand zuständig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

1) Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlussfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig; dieselbe Zuständigkeit ist auch für den Widerruf der Bestellung, also für die Abberufung des Vorstandes begründet. 2) Bedient sich der Aufsichtsrat eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten Stellvertreters, also eines Boten zu. 3) Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied nach seiner Abberufung, so ist dafür der Vorstand zuständig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049384 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

AktG §75

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