Kann mich der Mehrheitsgesellschafter als Geschäftsführer entlassen?
günstig für Mehrheitsgesellschafter betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Arbeitnehmer
Ja. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kann nicht schwerer sein als die Abberufung als Geschäftsführer. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer Versammlung, bei der beide zusammenkommen, die Entlassung wirksam beschließen. Zuständig ist dafür dasselbe Organ, das Sie bestellt und angestellt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.12.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann als die Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers, kann mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters (= Prokurist) die Entlassung des Geschäftsführers (= Minderheitsgesellschafter) wirksam beschlossen werden; sind diese beiden die einzigen Gesellschafter, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer durch das Zusammenkommen der Gesellschafter gebildeten Generalversammlung den Geschäftsführer entlassen. (§ 48 ASGG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung fällt ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrages.OGH 8 ObA 80/19a, 18.12.2020
- Zuständigkeit eines verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführers für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines von der Generalversammlung abberufenen Geschäftsführers.OGH 8 ObA 44/01f, 29.03.2001
- Bei gleichzeitiger Abberufung als Geschäftsführer der GmbH und Kündigung des Anstellungsvertrages ist dasselbe Organ der Gesellschaft wie schon für die Bestellung und Anstellung, nämlich die Generalversammlung, zuständig.OGH 9 ObA 246/98m, 09.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059817 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 ObA 80/19a, 18.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §15; GmbHG §16; GmbHG §34
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