Zum Inhalt springen

Kann mich der Mehrheitsgesellschafter als Geschäftsführer entlassen?

günstig für Mehrheitsgesellschafter betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Arbeitnehmer
Ja. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kann nicht schwerer sein als die Abberufung als Geschäftsführer. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer Versammlung, bei der beide zusammenkommen, die Entlassung wirksam beschließen. Zuständig ist dafür dasselbe Organ, das Sie bestellt und angestellt hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.12.2020 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann als die Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers, kann mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters (= Prokurist) die Entlassung des Geschäftsführers (= Minderheitsgesellschafter) wirksam beschlossen werden; sind diese beiden die einzigen Gesellschafter, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer durch das Zusammenkommen der Gesellschafter gebildeten Generalversammlung den Geschäftsführer entlassen. (§ 48 ASGG).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059817 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

GmbHG §15; GmbHG §16; GmbHG §34

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Gesellschaftsrecht · Vorläufige Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Abberufung des Mehrheits-Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers
Wohnungseigentum · Verwalter bestellen und abberufen
Gesellschaftsrecht · Abberufung eines Vorstandsmitglieds