Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 124/25s
Worum es ging: Wann muss eine Gemeinde die Entlassung aussprechen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Einrichtung muss eine Entlassung sofort aussprechen, sobald der Grund bekannt ist. Es kommt darauf an, wann jene Stelle davon erfährt, die über Entlassungen zu entscheiden hat. Dass einzelne Mitglieder dieser Stelle schon Bescheid wussten, reicht nicht.
Ihr Arbeitgeber darf Sie vorläufig vom Dienst freistellen, solange er die tatsächliche oder rechtliche Lage noch klärt. Dass er dann nicht sofort entlässt, bedeutet nicht, dass er auf die Entlassung verzichtet hat.
Ihr Arbeitgeber muss die Entlassung sofort aussprechen, sobald ihm der Grund bekannt geworden ist. Im späteren Gerichtsverfahren darf er aber noch weitere Gründe vorbringen, die er zuvor nicht genannt hat.
Wer eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, zeigt damit meist, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Nicht jede Verzögerung bedeutet aber einen Verzicht, etwa wenn die allein zuständige Person auf Geschäftsreise war. Sie müssen im Verfahren zumindest andeuten, dass Ihr Arbeitgeber verzichtet hat; die bloßen Daten von Vorfall und Entlassung genügen nicht.
Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.
Ist unklar, was tatsächlich vorgefallen ist, und kann Ihr Arbeitgeber das mit seinen Mitteln nicht aufklären, darf er mit der Entlassung zuwarten, bis die zuständige Behörde die Sache klargestellt hat. Das gilt vor allem, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wurde.
Der Entlassungsgrund gilt als bekannt, sobald der Arbeitgeber alle wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person kennt. Weiß es sein Stellvertreter oder ein leitender Angestellter, der für Personal zuständig ist, und meldet dieser es nicht sofort weiter, muss sich der Arbeitgeber das zurechnen lassen. Ob diese Person selbst entlassen dürfte, spielt keine Rolle.
Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.
Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. War das Zögern in der Sachlage begründet, verliert Ihr Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht. In einem solchen Fall wurden drei Tage als rechtzeitig angesehen.
Die Pflicht, sofort zu entlassen, darf nicht überspannt werden. Wurde ein Mitarbeiter sofort nach Bekanntwerden des Vorwurfs vom Dienst freigestellt und rund drei Wochen später entlassen, war die Entlassung rechtzeitig.
Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, wird auch danach beurteilt, wie ein Betrieb aufgebaut ist und was im Wirtschaftsleben üblich ist. Ein Unternehmen mit komplizierter Organisation darf dadurch aber nicht bessergestellt werden als ein einfach aufgebautes.
Ihr Dienstgeber muss eine Entlassung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen, sonst verliert er dieses Recht. Sie sollen nicht ungebührlich lange darüber im Unklaren bleiben, wie es mit Ihrer Stelle weitergeht. Ein sachlich begründetes Zuwarten, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts, schadet ihm allerdings nicht.
Sie müssen keine neue Klage einbringen. Die Bezeichnung der beklagten Partei kann auf den Verwalter richtiggestellt werden, und Sie können Zahlung aus der Ihnen verpfändeten Liegenschaft begehren. Darin liegt keine Änderung der Klage.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Für die Bestellung eines Vorstandsmitglieds, für seinen Vertrag und für die Abberufung ist allein der Aufsichtsrat zuständig. Lässt der Aufsichtsrat die Abberufung durch ein anderes Vorstandsmitglied überbringen, ist dieses nur Bote. Wird das Dienstverhältnis erst nach der Abberufung beendet, ist dafür der Vorstand zuständig.
Haben Sie eine Klage irrtümlich gegen den Schuldner selbst eingebracht, obwohl über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft, muss die Klage nicht zurückgezogen werden. Die Bezeichnung der beklagten Partei kann auf den Verwalter richtiggestellt werden. Das ist auf Antrag und auch von Amts wegen möglich.
Muss bei einer Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Einrichtung ein Gremium über die Entlassung beschließen, kommt es auf das Wissen dieses Gremiums an. Dass ein einzelnes Mitglied Bescheid wusste, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 12.06.2025, 2 R 53/25v-46
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 IO § 7 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
43 Absätze, 10.950 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Geschäftszahl
6Ob124/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des I*, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 422.581,08 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2025, GZ 2 R 53/25v-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
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