Endet mit der Abberufung auch mein Vertrag?
betrifft Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Gesellschaften, Genossenschaften, Arbeitnehmer
Die Bestellung zum Organ und der zugrunde liegende Vertrag sind streng zu trennen. Wird die Bestellung widerrufen, sagt das für sich noch nichts über das Schicksal des Vertragsverhältnisses aus.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Es ist bei der Bestellung und bei deren Widerruf zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis streng zu unterscheiden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für den Bereich des Genossenschaftsrechts.OGH 9 ObA 100/08h, 29.10.2009
- In § 75 Abs 1 AktG wird nämlich die körperschaftsrechtliche Funktion des Vorstandsmitglieds, welche auf einem Bestellungsakt beruht, von dem die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied regelnden Anstellungsvertrag deutlich getrennt.OGH 9 ObA 117/88, 15.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049399 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 3/25m, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AktG §75; GenG §15 Abs2
Verwandte Fragen
Gesellschaftsrecht · Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Abberufung eines Vorstandsmitglieds
Gesellschaftsrecht · Bestellung und Vertrag des Geschäftsführers
Vertragsrecht · Wegfall der Geschäftsgrundlage
Vertragsrecht · Stillschweigender Rücktritt vom Vertrag