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Vertritt der gewerberechtliche Geschäftsführer die Firma vor Gericht?

betrifft Geschäftsführer, Unternehmer, Arbeitnehmer, Gesellschaften
Nein. Er muss nicht zugleich Vertreter der Gesellschaft sein. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften zu achten; dafür ist er der Behörde verantwortlich. Als gesetzlicher Vertreter im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt er deshalb nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde gegenüber verantwortlich. In dieser rechtlichen Stellung ist er nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne der Anordnung des § 2 Abs 2 ArbGG anzusehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049461 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AktG §70; ArbGerG §2 Abs2 II2; GenG §15 Abs1; GewO 1973 §9 Abs1; GewO 1973 §39 Abs1; GmbHG §15 Abs1

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