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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 57/17s

Worum es ging: Wer haftet, wenn die Pläne für die Arbeit untauglich waren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Besteller muss taugliche Pläne zur Verfügung stellen. Warnt der Unternehmer nicht, obwohl ihm die Untauglichkeit auffallen musste, trifft ihn ein Mitverschulden am Schaden. Ein Mitverschulden des Bestellers kommt nur in Betracht, wenn ihn solche Pflichten selbst treffen.

In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.

Die Pflicht des Unternehmers, den Auftraggeber zu warnen, besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist. Sie entfällt also nicht deshalb, weil Sie sich auskennen.

Zeigt der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende andere Ursache auf, gilt die Vermutung des Ursachenzusammenhangs nicht mehr; dann müssen Sie beweisen, dass sein Verhalten für den ganzen Schaden ursächlich war. Gelingt Ihnen das, kann er sich nur befreien, indem er beweist, dass der Schaden auch ohne die Übertretung eingetreten wäre. Den Eintritt und die Höhe des Schadens müssen Sie ohnehin beweisen.

Ja, das kann sie. Eine Vorschrift verliert ihre Schutzwirkung nicht dadurch, dass sie zum öffentlichen Recht gehört oder nicht ausschließlich Einzelne schützen soll. Entscheidend ist, dass der Schutz des Einzelnen mit zu ihren Zielen gehört.

Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.

Ja. Erstellt der Architekt für Ihr Bauvorhaben die Pläne, wird er dabei für Sie tätig. Sein Verschulden bei Planung, Koordination und Bauaufsicht müssen Sie sich gegenüber den ausführenden Unternehmen zurechnen lassen.

Nein. Er muss nicht zugleich Vertreter der Gesellschaft sein. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften zu achten; dafür ist er der Behörde verantwortlich. Als gesetzlicher Vertreter im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt er deshalb nicht.

Nein. Kennt der Auftraggeber die maßgeblichen Umstände bereits, etwa weil ihn ein Dritter informiert hat, entfällt die Warnpflicht der ausführenden Firma. Die Warnung muss allerdings erkennen lassen, dass das Werk misslingen könnte. Hat der Auftraggeber zu wenig geprüft oder nicht deutlich genug informiert und hat auch die Firma ihre Prüfpflicht verletzt, wird der Schaden geteilt.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Nein. Er steht dem Gewerbeinhaber und der Behörde nur dafür ein, dass die gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten und die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Die Ausführung einzelner Aufträge muss er nicht überwachen, und für deren Mängelfreiheit haftet er nicht.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass der Betrieb nur das macht, wofür er eine Berechtigung hat. Diese Pflicht dient dem Schutz der Kunden vor Schäden durch fehlende Fachkenntnis. Er haftet Ihnen deshalb zwar nicht dafür, dass der Vertrag ordentlich erfüllt wird, wohl aber dafür, dass die gewerblichen Vorschriften eingehalten werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ABGB § 1299 ABGB § 1311 ABGB § 1313a ZPO § 502

Entscheidungstext

97 Absätze, 44.309 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Geschäftszahl

8Ob57/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) E* M*, und 2) A* N*, ebendort, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KG in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1) A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, und 2) S*, vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) B* GmbH, *, und 2) S* B*, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ronald Rast & Dr. Thomas Rast, Rechtsanwälte in Wien, wegen 224.131,23 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 290.131,23 EUR), über die außerordentlichen Revisionen sowohl der klagenden Parteien als auch der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2017, GZ 3 R 62/16h-92, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 5. August 2016, GZ 10 Cg 68/14a-79, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es lautet:

„1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen 224.131,23 EUR sA zu bezahlen, besteht dem Grunde nach im Ausmaß von 2/3 zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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