Haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer für Mängel der Arbeit?
günstig für Geschäftsführer betrifft Gewerbeinhaber, Geschäftsführer, Kunden, Bauherren
Nein. Er steht dem Gewerbeinhaber und der Behörde nur dafür ein, dass die gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten und die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Die Ausführung einzelner Aufträge muss er nicht überwachen, und für deren Mängelfreiheit haftet er nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden.OGH 8 Ob 57/17s, 28.09.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117169 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 57/17s, 28.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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