Haftet der Geschäftsführer, wenn die Firma unbefugt Arbeiten ausführt?
günstig für Kunde betrifft Kunden, Auftraggeber, Unternehmer, Geschäftsführer, Konsumenten
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass der Betrieb nur das macht, wofür er eine Berechtigung hat. Diese Pflicht dient dem Schutz der Kunden vor Schäden durch fehlende Fachkenntnis. Er haftet Ihnen deshalb zwar nicht dafür, dass der Vertrag ordentlich erfüllt wird, wohl aber dafür, dass die gewerblichen Vorschriften eingehalten werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Unbefugte, von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeiten, die ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben. Dabei handelt es sich um eine konkrete Verhaltensanordnung gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, deren Verletzung verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.
Das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung soll nach seinem Zweck sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden. Dieses Gebot zur Gefahrenabwehr soll den von der Gewerbeausübung unmittelbar Betroffenen, in der Regel also den Kunden vor Schäden schützen. Die in Rede stehende Bestimmung dient damit dem Schutz des Einzelnen und ist als drittschützende Bestimmung anzusehen. Bei § 39 Abs 1 GewO in Verbindung mit den Strafnormen (§§ 366 Abs 1 Z 1 [iVm § 99 Abs 1 Z 3] und § 370 GewO) handelt sich um ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB. Demnach haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer den Auftraggebern gegenüber zwar nicht für die Ausführung (Erfüllung) von Verträgen, wohl aber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 57/17s, 28.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Scheinbestellung des gewerblichen Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern
Schadenersatz · Verschulden bei mangelhaftem Werk
Schadenersatz · Haftung für den Erfüllungsgehilfen