Darf ein Geschäftsführer nur auf dem Papier bestellt werden?
günstig für Besteller betrifft Unternehmer, Geschäftsführer, Kunden, Gesellschaft
Nein. Eine GmbH, die einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, ihn aber vertraglich von der Tätigkeit befreit oder seine Leistungen nur auf schriftliches Verlangen abrufen will, verstößt gegen die Gewerbeordnung und begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass tatsächlich eine fachkundige und verantwortliche Person im Betrieb vorhanden ist, die die gewerbliche Tätigkeit beobachten und kontrollieren kann. Geschützt werden dadurch die Besteller, nicht die Gesellschaft selbst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 18.11.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO und ist mit Strafen zu belegen. Der Zweck dieser gewerberechtlichen Bestimmungen ist erkennbar darauf gerichtet, durch die Pflicht der ein Gewerbe ausübenden juristischen Person zur Bestellung eines Geschäftsführers (oder Pächters), der für die für Gewerbeausübung vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Betrieb entsprechend betätigt, sicherzustellen, dass eine zur redlichen fachkundigen Ausübung des Gewerbes geeignete und dafür verantwortliche Person vorhanden ist. Der Schutzzweck der Gewerbeordnung ist nicht die Bewahrung der juristischen Person vor den Auswirkungen derartiger Vereinbarungen, sondern Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlers eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerblichen Geschäftsführer.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 39 Abs 2 GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. Der Geschäftsführer muss zu der vom Gesetz geforderten Betätigung in der Lage sein und darf keine "bloße Scheinerfüllung" der gesetzlichen Anforderungen vorliegen.OGH 9 ObA 139/99b, 01.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016760 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 6 Ob 182/22s, 18.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 45/18k, 30.08.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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