Zählt mein Antrag im Rechtsmittel oder das, was ich anfechte?
betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagter
Maßgeblich ist der Antrag, den Sie in Ihrem Rechtsmittel stellen. Erklären Sie darüber hinaus, mehr anzufechten, bleibt das unbeachtlich. Der Antrag legt fest, welcher Teil der Entscheidung rechtskräftig wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung ist nicht weiter beachtlich; maßgeblich ist allein der Rechtsmittelantrag als das primäre, die Teilrechtskraft absteckende Rechtsmittelerfordernis.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049520 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 176/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 1/25z, 29.04.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
AVG §63 Abs3
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