Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 1/25z
Worum es ging: Muss ich meinem Chef sagen, dass mich die Arbeit krank macht?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur dann über Ihren Gesundheitszustand aufklären, wenn sich das Problem durch eine andere Tätigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags lösen ließe. Das betrifft vor allem einzelne Tätigkeiten wie das Heben schwerer Lasten oder ungünstige Bedingungen wie Nässe, Kälte, Lärm oder Staub. Sie müssen dabei nur darauf hinweisen, eine Versetzung verlangen müssen Sie nicht.
Bevor Sie das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vorzeitig beenden, müssen Sie den Arbeitgeber auf die Gefährdung Ihrer Gesundheit aufmerksam machen. Das gilt nicht, wenn ihm die Gefährdung ohnehin bekannt ist oder wenn ein anderer Arbeitsplatz im Rahmen Ihres Vertrags nach den Umständen von vornherein nicht in Betracht kommt.
Der Arbeitgeber soll vor Ihrem Austritt die Möglichkeit bekommen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Er soll die Arbeitsbedingungen so gestalten können, dass Ihr Leben und Ihre Gesundheit möglichst geschützt sind.
Maßgeblich ist der Antrag, den Sie in Ihrem Rechtsmittel stellen. Erklären Sie darüber hinaus, mehr anzufechten, bleibt das unbeachtlich. Der Antrag legt fest, welcher Teil der Entscheidung rechtskräftig wird.
Nein. Grundsätzlich müssen Sie Ihren Arbeitgeber vor einem vorzeitigen Austritt darauf hinweisen, dass die Arbeit an Ihrem Platz Ihre Gesundheit gefährdet. Das gilt aber nicht, wenn ihm die Gefährdung ohnehin bekannt ist oder ein anderer Arbeitsplatz für Sie nach Ihrem Vertrag gar nicht in Betracht kommt.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis wegen einer Gefährdung Ihrer Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen vorzeitig beenden, müssen Sie diese Gründe behaupten und beweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.10.2024, 8 Ra 83/24w-39
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
9ObA1/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dax Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 69.356,76 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 48.283,08 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 8 Ra 83/24w-39, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. März 2024, GZ 32 Cga 16/23p-30, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.671,62 EUR (darin 445,27 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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