Zählt es, wenn ich mein Rechtsmittel falsch bezeichnet habe?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Wenn aus Ihrem Schriftsatz klar hervorgeht, was Sie wollen, schadet eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Geben Sie darin aber genau an, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen, gilt auch nur dieser Teil als angefochten. Aus der Begründung allein lässt sich dann nicht ableiten, dass Sie die ganze Entscheidung bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Zwar ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Wenn aber in der Anfechtungserklärung genau differenziert wird und auch nach dem Rechtsmittelantrage nur ein Teil der Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird, dann kann nicht aus den Ausführungen der Beschwerde abgeleitet werden, daß die Entscheidung der Vorinstanz zur Gänze angefochten wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Statt einem erkennbar beabsichtigten Abänderungs- und Aufhebungsantrag werden zwei Aufhebungsanträge gestellt.OGH 9 Ob 272/98k, 11.11.1998
- Dies muß wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist.OGH 2 Ob 24/98p, 12.02.1998
- Ebenso eines Rechtsbehelfs oder von Gründen.OGH 2 Ob 24/98p, 12.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036410 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 14.
- OGH 7 Ob 88/25d, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 9/25h, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 86/24v, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/23i, 10.08.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 84/22m, 23.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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