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Zählt es, wenn ich mein Rechtsmittel falsch bezeichnet habe?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Wenn aus Ihrem Schriftsatz klar hervorgeht, was Sie wollen, schadet eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Geben Sie darin aber genau an, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen, gilt auch nur dieser Teil als angefochten. Aus der Begründung allein lässt sich dann nicht ableiten, dass Sie die ganze Entscheidung bekämpfen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Zwar ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Wenn aber in der Anfechtungserklärung genau differenziert wird und auch nach dem Rechtsmittelantrage nur ein Teil der Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird, dann kann nicht aus den Ausführungen der Beschwerde abgeleitet werden, daß die Entscheidung der Vorinstanz zur Gänze angefochten wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036410 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 14.

Im Gesetz

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