Wird eine Entscheidung trotz meiner Beschwerde wirksam?
betrifft Parteien, Antragsteller, Beschwerdeführer
Nur ein rechtzeitiges und zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Das gilt im Gerichtsverfahren ebenso wie im Verfahren vor einer Behörde.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Sowohl im Zivilprozeß als auch im Verwaltungsverfahren kommt nur rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Wirkung zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: unzulässiges Rechtsmittel mangels Beschwer.OGH 3 Ob 91/25s, 24.09.2025
- Hier hat die Bezirksverwaltungsbehörde insoweit schuldhaft gehandelt, als sie ohne ausreichende Tatsachengrundlage Gefahr im Verzug angenommen hat und die aufschiebende Wirkung versagte.OGH 1 Ob 229/02m, 13.12.2002
- Wenn gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig ist, wird diese mit der Zustellung (oder allenfalls Verkündung) rechtskräftig. Die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels hat daher auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung keinen Einfluß.OGH 5 Ob 287/64, 22.04.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 3 Ob 91/25s, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 49/24p, 03.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 240/19v, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AVG §64
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Wirkung verspäteter Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Unzulässiges Rechtsmittel und Rechtskraft
Exekution · Unzulässiges Rechtsmittel und Vollstreckbarkeit
Verfahrensrecht · Verspätetes Rechtsmittel und Rechtskraft
Verfahrensrecht · Fehlende Rechtsmittelbelehrung