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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 3 Ob 240/19v

Worum es ging: Was wird aus meiner Klage, wenn die Vollstreckung beendet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird der Antrag auf Zwangsvollstreckung im Rechtsmittelweg abgewiesen oder ist die Vollstreckung beendet, haben Sie Ihr Ziel schon erreicht oder brauchen den Schutz nicht mehr. Die Klage wird dann unzulässig. Sie müssen sie auf die Kosten einschränken oder zurückziehen, sonst wird sie abgewiesen.

Ist durch die Zwangsvollstreckung bereits ein Zustand entstanden, der nicht der Rechtslage entspricht, helfen die üblichen Klagen gegen die Vollstreckung nicht mehr. Sie können dann nur noch die Herausgabe der Sache oder die Löschung des zu Unrecht bestehenden Eintrags im Grundbuch verlangen.

Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.

Nein. Diese Klage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer laufenden Zwangsvollstreckung; ohne eine solche ist sie nicht möglich. Hat die Vollstreckung den Gläubiger bereits befriedigt, kommt sie ebenfalls nicht mehr in Betracht. Blieb sie nur mangels pfändbarer Sachen erfolglos, ist sie weiterhin zulässig.

Sie müssen Ihre Klage auf die Kosten einschränken oder zurückziehen, sonst wird sie abgewiesen. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zwangsvollstreckung erst durch ein Rechtsmittelgericht abgewiesen wurde.

Das Verfahren läuft ab der Bewilligung und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Wird der Antrag rechtskräftig abgewiesen, ist das der Beendigung gleichzuhalten. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz.

Nein. Schritte im Verfahren können Sie nicht von einer Bedingung abhängig machen und auch nicht befristen. Ein nur bedingt erhobenes Rechtsmittel weist das Gericht zurück.

Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.

Ja. Zahlen Sie eine Schuld, die nicht besteht, unter dem Druck einer laufenden Zwangsvollstreckung, können Sie das Geld zurückfordern, auch wenn Sie sich nicht geirrt haben. Dasselbe gilt, wenn der Betrag im Zuge der Vollstreckung eingezogen wurde. Dass Sie sich zugleich mit einer Klage gegen die Exekution wehren, hindert die Rückforderung nicht.

Erst wenn sowohl das Ende der Vollmacht angezeigt als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts mitgeteilt wurde. Beides muss ausdrücklich gegenüber Gericht und Gegenseite geschehen. Bis dahin gilt Ihr bisheriger Anwalt weiterhin als Ihr Vertreter.

Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.

Ja. Sie dürfen zusätzlich zu Ihrem Hauptbegehren ein Hilfsbegehren für den Fall stellen, dass das Hauptbegehren abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Voraussetzung ist, dass dasselbe Gericht auch für dieses Begehren zuständig und die gewählte Verfahrensart zulässig ist.

Ja, aber nur eingeschränkt. Zulässig ist eine Bedingung, die an einen Vorgang im laufenden Verfahren anknüpft, etwa an eine bestimmte Entscheidung des Gerichts, und den weiteren Ablauf für Gericht und Gegner nicht unerträglich unvorhersehbar macht. Hilfsvorbringen und Hilfsanträge sind daher erlaubt; eine Klage, ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme dürfen dagegen nicht bedingt eingebracht werden.

Ja, aber nur solange der Gegner daraus noch keine unmittelbaren Rechte erlangt hat. Hat das Gericht über die Erklärung bereits entschieden oder erklärt das Gesetz sie ausdrücklich für unwiderruflich, können Sie sie nicht mehr zurücknehmen.

Ja. Haben Sie neben dem Hauptantrag einen Hilfsantrag gestellt und sind Sie nur mit dem Hilfsantrag durchgedrungen, dürfen Sie trotzdem ein Rechtsmittel erheben. Anders ist es, wenn Sie schon mit dem Hauptantrag erfolgreich waren; dann fehlt Ihnen das Interesse an einer Beschwerde.

Ja, das ist grundsätzlich keine Änderung der Klage. Stützen Sie den Hilfsantrag aber auf andere Tatsachen als Ihr Hauptbegehren, liegt doch eine Klageänderung vor. Diese muss das Gericht dann eigens zulassen.

Ja. Entscheidet das Gericht in der Sache über das geänderte Begehren, hat es die Änderung damit stillschweigend zugelassen. Wollen Sie das nicht hinnehmen, müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung beanstanden, sonst steht die Zulassung endgültig fest.

Nur ein zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Bringen Sie ein Rechtsmittel ein, das gar nicht zulässig ist, wird die Entscheidung trotzdem rechtskräftig und wirksam.

Nur ein rechtzeitiges und zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Das gilt im Gerichtsverfahren ebenso wie im Verfahren vor einer Behörde.

Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.

Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, werden danach ausgelegt, wie sie objektiv zu verstehen sind. Sind mehrere Deutungen möglich, wird jener der Vorzug gegeben, bei der Ihre Erklärung als wirksame Verfahrenshandlung gilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 35 EO § 39 EO § 67 ZPO § 52 ZPO § 530 ZPO § 544

Entscheidungstext

53 Absätze, 17.455 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

3Ob240/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei N*****, vertreten durch die Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), in eventu 2.644,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 1 R 225/19v-10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 30. Juli 2019, GZ 11 C 17/19x-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

Das Klagebegehren des Inhalts, der Anspruch der beklagten Partei aus dem vollstreckbaren Vergleich ***** auf Zahlung eines laufenden Unterhalts ab 16. November 2018 in Höhe von 1.000 EUR, zu dessen Hereinbringung ***** die Exekution bewilligt wurde, bestehe nicht zu Recht und es sei die Exekutionsführung daher unzulässig; in eventu die von der beklagten Partei gegen die klagende und verpflichtete Partei zu AZ 19 E 974/19w des Bezirksgerichts Voitsberg geführte Exekution werde für unzulässig erklärt, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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