Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 49/24p
Worum es ging: Haftet der Staat für Fehler des Gerichtsgutachters?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Gutachtens richten sich daher nicht gegen den Staat.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Der Bund haftet daher nicht für ihn. Sie müssen sich an den Sachverständigen selbst halten.
Gibt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger schuldhaft ein falsches Gutachten ab, haftet er den Parteien des Prozesses für die Folgen. Ob Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, ob der frühere Prozess für Sie günstiger ausgegangen wäre, wenn das Gutachten in allen begutachteten Punkten richtig gewesen wäre.
Solange das Strafurteil gegen Sie aufrecht ist, können Sie vom Sachverständigen keinen Schadenersatz wegen eines falschen Gutachtens verlangen. Erst wenn das Urteil beseitigt ist, kommt ein solcher Anspruch in Betracht.
Auf Widerruf oder Unterlassung wegen des Inhalts seines Gutachtens nicht. Wer vom Gericht als Sachverständiger bestellt wurde, ist davon ausgenommen, damit die Rechtspflege ordnungsgemäß arbeiten kann. Ihre Einwände gegen das Gutachten müssen Sie in jenem Verfahren vorbringen, in dem es erstattet wurde.
Nur ein zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Bringen Sie ein Rechtsmittel ein, das gar nicht zulässig ist, wird die Entscheidung trotzdem rechtskräftig und wirksam.
Nur ein rechtzeitig eingebrachtes und zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Ist Ihr Rechtsmittel verspätet oder unzulässig, wird die Entscheidung trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar.
Nur ein rechtzeitiges und zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Das gilt im Gerichtsverfahren ebenso wie im Verfahren vor einer Behörde.
Hat das Erstgericht Ihren Ablehnungsantrag zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag inhaltlich geprüft oder nur aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 09.10.2023, 36 Cg 34/23m-18
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.02.2024, 4 R 157/23w-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.07.2024
Geschäftszahl
3Ob49/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch HFSR Rechtsanwälte in Wels, wegen 19.105,88 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2024, GZ 4 R 157/23w-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 9. Oktober 2023, GZ 36 Cg 34/23m-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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