Wer haftet für ein falsches Gutachten bei der Fahrzeugprüfung?
günstig für Fahrzeughalter betrifft Fahrzeughalter, Werkstätten, Prüfvereine, Unfallopfer
Der Staat. Die wiederkehrende Begutachtung durch dazu ermächtigte Vereine oder Gewerbetreibende erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Die dafür handelnden Personen gelten als Organe, für die der Rechtsträger einzustehen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 14.12.2017 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die gemäß § 57 a KFG erfolgende wiederkehrende Begutachtung durch Vereine der Gewerbetreibende, die dazu vom Landeshauptmann ermächtigt wurden, geschieht in Vollziehung der Gesetze. Die für den Verein oder Gewerbetreibenden handelnden Personen sind Organe gemäß § 1 Abs 2 AHG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der beliehene Unternehmer erfüllt hoheitliche Aufgaben.OGH 8 Ob 8/15g, 28.04.2015
- Hier: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt.OGH 1 Ob 188/02g, 25.03.2003
- Die Tätigkeit der Kesselprüfstellen kann sowohl jener von Vereinen und Gewerbetreibenden gleichgehalten werden, die vom Landeshauptmann gemäß § 57a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigt wurden, als auch der von Gasversorgungsunternehmen, denen nach dem Wiener Gasgesetz Befugnisse des Magistrats der Stadt Wien übertragen wurden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass mit dem Kesselgesetz die "Neukonzeption der Organisation von Prüfungen und Überwachung im Sinne einer sparsameren Verwaltung" bezweckt war und dass die Tätigkeit der Kesselprüfer als eine solche von Sachverständigen, deren Befugnis streng von jener der Behörde zu trennen sei, konzipiert werden sollte.OGH 1 Ob 25/01k, 27.03.2001
- Daher keine Haftung nach den §§ 1299, 1315 ABGB bei Vereinen.OGH 9 ObA 40/89, 19.04.1989
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 40/89, 19.04.1989
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- Die von ihnen an Kraftfahrzeugen angebrachten Begutachtungsplaketten sind öffentliche Beglaubigungszeichen im Sinne des § 225 Abs 2 StGB.OGH 12 Os 74/83, 13.10.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049956 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 2 Ob 205/17m, 14.12.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 F; KFG 1967 §57a
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