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Haftet der Staat für ein falsches Gutachten des Amtssachverständigen?

günstig für Geschädigter betrifft Betroffene, Führerscheinwerber, Rechtsträger, Sachverständige
Ja, wenn das Gutachten hoheitlich erstattet wurde. Erstellt ein Amtssachverständiger ein gesetzlich zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage für die Erteilung der Lenkerberechtigung, übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus. Das gilt aber nur, wenn seine Tätigkeit einer hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsaufgabe zuzuordnen ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1996)

Wird ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des § 52 Abs.1 AVG tätig, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten, so übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103741 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AHG §1 Ba; AHG §1 Cd10; AHG §1 F; AVG §52 Abs1; KFG 1967 §67 Abs3; KFG 1967 §126

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

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